Laaangweilig…

Zitat Page, Ausgabe 01.16 (S 106):

»Um die Künstlerabgabe für den Auftraggeber zu umgehen, haben Designer gerne eine GmbH gegründet. In einer solchen waren die Bezüge eines Geschäftsführers bisher nicht abgabepflichtig, wenn die Kreation jemand Drittes machte. Dieses Reglement hat das Landessozialgericht Hamburg allerdings nun kassiert. Dort hatte eine Kommunikations GmbH damit argumentiert, dass der Geschäftsführer selbst keine Kreation leiste, sondern koordiniere und konzipiere. Das LSG Hamburg hat genau diese Tätigkeiten in bestimmten Fällen jetzt doch als künstlerisch eingestuft. Zudem sieht es die Arbeit des Geschäftsführers in einer kleinen Firma (in diesem Fall vier Mitarbeiter) als nicht vorwiegend organisierend, sondern immer noch vorwiegend schöpferisch an. Damit ist das Schlupfloch zur Vermeidung der Künstlersozialabgabe gestopft, und es gibt in Zukunft eine Gleichbehandlung von Freiberuflern und Kapitalgesellschaften. Ein Paukenschlag, der mit empflindlichen Nachzahlungen für GmbHs verbunden sein wird.«